AGB

1. Präambel, Geltungsbereich, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle schriftlichen Verträge und Rechtsbeziehungen sowie sämtliche sonstigen im Zusammenhang damit erbrachten Leistungen und Lieferungen durch die BETA Wellness HandelsgmbH („BETA“) mit Sitz 2331 Vösendorf bei Wien, Marktstraße 19. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn auf sie nicht vor jedem einzelnen Geschäftsfall nochmals ausdrücklich verwiesen wird und kommen vorrangig vor allenfalls zwischen BETA und Kunden ansonsten geschlossenen Verträgen oder getroffenen Vereinbarungen zur Anwendung. Allfällige Bedingungen des Kunden haben keinen Vorrang vor diesen AGB und verpflichten BETA nur dann, wenn diese von BETA in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. BETA ist nicht verpflichtet, die vom Kunden verwendeten, diesen AGB entgegenstehenden Bedingungen zu widersprechen. Unterbleiben des Widerspruchs bedeutet keinesfalls Zustimmung oder Anerkennung. Eine Bezugnahme von BETA auf Unterlagen des Kunden bedeutet keine Anerkennung von dessen Bedingungen oder Regelwerken. Die von BETA erbrachten Lieferungen und Leistungen dienen ausschließlich der privaten Nutzung. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Ware für eine andere als private Nutzung nicht zugelassen ist.Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von BETA in 2331 Vösendorf, Marktstraße 19 und/oder die Niederlassung in 8054 Graz.

2. Preise

Die Preise stehen unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben. Die Preise gelten für Lieferungen ab Werk in Graz, ohne Montage, Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten. Diese Positionen werden zusätzlich und gesondert berechnet. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden werden zusätzlich berechnet. Sollten sich bei der Durchführung von Montagearbeiten nicht von BETA zu vertretende technische Schwierigkeiten herausstellen, ist BETA berechtigt, die hierbei entstehenden Kosten zusätzlich zu verrechnen.

3. Vertragsabschluss, Offerte und Vorbehalt von Änderungen

Der Vertragsabschluss erfolgt mit Unterfertigung des Auftrages. Die Angebote sind unverbindlich. Die angebotenen Waren verfügen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, über die handelsübliche Qualität, vorbehaltlich technischer Änderungen und Satz- und Schriftfehler in den Prospektunterlagen. Handelsübliche, geringfügige oder unwesentliche technische Abweichungen der Ware vom ursprünglichen Auftrag gelten nicht als Mängel, lösen keine Gewährleistungsansprüche aus und berechtigen den Kunden nicht zum Vertragsrücktritt oder zu einer Preisminderung. Vorstehendes gilt insbesondere auch bei technisch notwendigen Änderungen.

4. Lieferung, Lieferzeit und Abnahmetermin

Die Lieferung der Ware erfolgt frei Bordkante; abweichende Liefervereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Schriftform. Der Kunde ist verpflichtet, BETA über die örtliche Lage eingehend aufzuklären. Die örtliche Einbringungssituation ist schriftlich festzuhalten. Bei Selbstabholung der Ware geht jegliche Gefahr, Risiko und Haftung mit Beginn des Beladevorganges auf den Kunden über. Wird die Lieferung von BETA durchgeführt, geht Gefahr, Risiko und Haftung mit Beginn des Abladevorganges (Bordkante) auf den Kunden über. Beim Abladevorgang muss entweder der Kunde selbst oder ein von ihm bevollmächtigter Dritter anwesend sein. Wird die Einbringung eines American Whirlpools durch BETA durchgeführt sind vom Kunden mindestens drei Helfer zur Verfügung zu stellen bzw. werden Krankosten getrennt berechnet. Die Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich. BETA haftet nicht für allfällige Verspätungen seitens der Lieferwerke. Im Falle der Nichtabnahme bestellter Waren ist BETA unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche berechtigt, 30% des Wertes der bestellten Ware für bereits aufgewandte Spesen und entgangenen Gewinn zu fordern. BETA ist nur bis zum festgelegten Abrufungstermin verpflichtet, das bestellte Modell zu liefern. Nach Ablauf der Abrufungsfrist ist BETA lediglich verpflichtet statt dem beauftragten Modell ein möglichst gleichwertiges Modell zu liefern. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Eigenschaften der Ware im Ausmaß der einschlägigen Norm variieren können.

5. Annahmeverzug

Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von € 50,- monatlich zusteht. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30% des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

6. Versand, Zahlung und Verzug

Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch wenn BETA die Frachtkosten tragen sollte. BETA hat das Recht, die Versandart und die Art der Verpackung zu bestimmen. Die Zahlung der Ware erfolgt vor Auslieferung der Ware in Bar oder mittels Überweisung ohne Abzug ausschließlich in Euro. Bei verspäteter Abholung der Ware durch den Kunden oder bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz als vereinbart. BETA ist ferner berechtigt, auch den Ersatz anderer, vom Kunden verschuldeter und BETA erwachsener Schäden geltend zu machen (z.B. Kosten der außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen). Ein Recht zur Zurückbehaltung von Zahlungen des Kunden wird ausgeschlossen. Falls es im Falle, dass es zu einer einvernehmlichen Verschiebung des Liefertermines kommt, gilt als vereinbart, dass bei einer Lieferverzögerung von mehr als einem Monat der gesamte Kaufpreis (exkl. Kosten der Inbetriebnahme) fällig wird, zzgl. anfallender Kosten für die weitere Lagerung der Ware. Falls nicht anderes vereinbart, ist für sämtliche Aufträge eine Anzahlung in Höhe von 50% der Auftragssumme innerhalb von 7 Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung zu leisten.

7. Bestimmungen für Montage- / Servicetätigkeiten

Vorbereitungs- und von BETA nicht zu vertretende Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Montage, Fertigstellung oder Inbetriebnahme bzw. der Servicetätigkeit einer Anlage hat dieser die hierdurch entstehenden Kosten (z.B. für Lagerung, Wartezeiten, zusätzlich erforderliche Fahrt-, Fahrtzeit- und Transportkosten) zu tragen. Sollten Behörden Folgeprüfungen oder Revisionen fordern, so fallen die Kosten hierfür dem Kunden an. Erforderliche Anmeldungen bei der zuständigen Behörde oder behördliche Genehmigungen (z.B. Baugenehmigungen, Abwasservorschriften, etc.) hat der Kunde einzuholen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Produkte ausschließlich für den Privatgebrauch und nicht für den gewerblichen Einsatz bestimmt sind.

8. Eigentumsvorbehalt

BETA behält sich das Eigentumsrecht an allen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder des Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren vor. Der Kunde ist zur Weitergabe seines hinsichtlich des Kaufgegenstandes bestehenden Anwartschaftsrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, jedoch nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes, befugt. Der Kunde hat BETA von einer drohenden Pfändung durch Dritte umgehend schriftlich zu informieren und bei der Geltendmachung der Rechte von BETA in jeder Weise mitzuwirken. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde hat vor einem Weiterverkauf von Waren, an denen BETA Vorbehaltseigentumsrechte zustehen, zuerst die Ware bei BETA zu bezahlen. Außerdem tritt der Kunde schon jetzt an BETA zur Sicherung und Befriedigung allfällige Forderungen ab und darf diese Forderungen weder zur Sicherung noch zur Befriedigung an Dritte abtreten. BETA macht von ihren Rechten aus dieser Abtretung (Zession) nur bei Zahlungsverzug des Kunden Gebrauch. Der Kunde verpflichtet sich auf Verlangen von BETA Name und Anschrift seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekannt zu geben, sowie seinem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung mitzuteilen. Weiters ist der Kunde verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an BETA gleichzeitig mit der Fakturierung an seinen Kunden in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen BETA Eigentumsrechte zustehen, in Empfang genommenen Beträge übereignet der Kunde an BETA und zwar bis zur Höhe der aushaftenden Forderungen von BETA. Der Kunde hat diese Beträge für BETA innezuhaben und gesondert sowie unterscheidbar für BETA zu verwahren. Wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet, gelten die vorstehenden Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt weiter. Bei einer Insolvenz treffen die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung den Ausgleichs- bzw. Masseverwalter. Werden die von BETA unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nach Eröffnung des Insolvenzverfahren veräußert, so ist BETA berechtigt, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, die Aussonderung des bereits geleisteten Entgeltes aus der Masse, wenn aber das Entgelt noch nicht geleistet worden ist, die Abtretung des Rechtes auf das ausstehende Entgelt zu verlangen. Sollte der Erlös aus der Veräußerung der von BETA unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nicht mehr ausscheidbar gesondert vorhanden sein, so steht BETA ein Bereicherungsanspruch gegen die Masse in der Höhe ihrer Ansprüche zu.

9. Mängelrüge und Untersuchungspflicht

Der Kunde hat die Ware sofort auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Mängelrügen sind innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme der Ware schriftlich bei BETA anzuzeigen. Eine Mängelrüge ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sie nicht vor Beginn der ersten Inbetriebnahme bzw. Verarbeitung oder einem Weiterversand schriftlich erhoben wird. Bei rechtzeitiger und gerechtfertigter Bemängelung leistet BETA nach eigener Wahl gegen Rückstellung der bemängelten Ware Gutschrift, Verbesserung oder Ersatz. Weitergehende Schadenersatzansprüche, welcher Art immer, sind ausdrücklich ausgeschlossen.

10. Aufstellung und Einbau

Der Kunde bestätigt, dass er bereits vor Vertragsabschluss die technischen Daten (z.B. Maße und Gewicht der Ware) vollständig kennt und bereits vor Auftragserteilung anhand dieser Daten die technische Möglichkeit des Einbaus, insbesondere die elektrischen Anschlussmöglichkeiten und die sichere Bodenunterkonstruktion, eingehend überprüft hat. Der Kunde bestätigt, bei Vertragsabschluss eine umfassende schriftliche Information über die Aufstellungsrichtlinien und bei Erhalt der Ware eine Bedienungsanleitung erhalten zu haben. Zur Herstellung eines elektrischen Anschlusses ist ausschließlich ein gewerblich befugtes Elektrounternehmen befugt. Der elektrische Anschluss wird von BETA lediglich zu Testzwecken ausprobiert. Dieser Testbetrieb ist nicht Vertragsgegenstand und ersetzt keinesfalls die Überprüfung durch ein gewerblich befugtes Elektrounternehmen. Wenn kundenseitig die lt. BETA vorgegebenen baulichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden und eine Installation bzw. Inbetriebnahme zum vereinbarten Montage- /Liefertermin nicht möglich ist, sind die Kosten für weitere Anfahrten der Servicetechniker und zusätzliche Materialkosten vom Kunden zu tragen. Dabei gelten folgende Kosten für Anfahrtszeiten €144,- pauschal und Stundensätze von €90,-/Stunde für außertürliche Arbeitsaufwände (inkl. MwSt.).

11. Schadenersatz und Aufrechnung

Jegliche Schadenersatzpflicht von BETA für Mängelfolgeschäden bzw. für indirekte Schäden gegenüber dem Kunden und dessen weiteren Abnehmern entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen. BETA trifft eine Schadenersatzpflicht nur bei Vorliegen von Vorsatz oder von grobem Verschulden. Leichte Fahrlässigkeit von BETA wird daher ausdrücklich ausgeschlossen. Ist der Kunde Unternehmer wird jede Haftung von BETA nach dem Produkthaftungsgesetz für Schäden an Sachen des Kunden einvernehmlich ausgeschlossen. Der Kunde ist im Falle der Weiterveräußerung oder sonstigen Weitergabe der Ware, unabhängig davon, ob diese vor der Weiterveräußerung bearbeitet oder verarbeitet wurden, verpflichtet, mit seinem eigenen Abnehmer, falls dieser Unternehmer ist, eine gleichlautende Freizeichnungsklausel gemäß § 9 PHG zu vereinbaren. Der Kunde hat den Abnehmer zu verpflichten, mit seinem allfälligen Abnehmer wiederum eine gleichlautende Freizeichnungsklausel zu vereinbaren, andernfalls jegliche Haftung von BETA bzw. jeglicher Rückgriff auf BETA bei Eintritt eines Schadensfalles nach den Regelungen des PHG ausgeschlossen ist. Der besondere Rückgriff nach § 933 b ABGB wird ausgeschlossen. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von BETA ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung gerichtlich festgestellt oder von BETA schriftlich anerkannt wurde. Allfällige Garantieeinräumungen oder Gewährleistung gelten ausschließlich gegenüber den Kunden und nicht gegenüber dessen Abnehmer. BETA haftet nicht für Schäden, dei umittelbar ode mittelbar durch den Kaufgegenstand selbst, dessen Gebrauch oder durch Verletzung der Produktsicherheitsvorschriften oder Vorschriften der Chemikaliengesetzgebung entstehen.

12. Befreiung von der Erfüllung (höhere Gewalt)

Höhere Gewalt und deren Folgen befreien BETA von der Lieferverpflichtung. Schadenersatzansprüche aus diesen Gründen sind ausgeschlossen. Jede Verwendung gelieferter Ware erfolgt in Eigenverantwortung des Kunden. Er hat die dafür geltenden Vorschriften und Auflagen einzuhalten. Zur Zusicherung von Eigenschaften der Ware bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch BETA.

13. Gewährleistung

Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für Leistungen der BETA gegenüber unternehmerischen Kunden wird ausgeschlossen. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen. Mängel am Liefergegenstand, die der Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.